Satzung
im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Grenzacker e.V.
- Sitz des Vereins ist Stuttgart.
- Gerichtsstand ist Stuttgart.
- Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Stuttgart e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein bezweckt und bestrebt den Zusammenschluss aller Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner (Gartenfreunde) in Stuttgart und Korntal-Münchingen („und Umgebung“).
- Er dient unmittelbar und ausschließlich nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Kleingartenrechts und der Gemeinnützlichkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine entgeltliche Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen oder auf der Grundlage eines Dienst- Arbeitsvertrages bestimmen. - Niemand darf jedoch durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Unter Wahrung konfessioneller und parteipolitischer Neutralität stellt sich der Verein die Aufgaben:
- a) den vom Landesverband propagierten Siedlungs-, Eigenheim- und Kleingartengedanken zu fördern,
b) in Zusammenarbeit mit den Behörden Siedlungen und Kleingartenanlagen neu zu schaffen und bestehende zu unterhalten,
c) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu geben,
d) durch Beratung und fachliche Schulung das Wissen der Mitglieder zu vertiefen und damit den Nutz- und Schauwert bewirtschafteter Flächen zu steigern,
e) für den Gedanken vom helfenden und heilenden Grün und das Gärtnern in der Freizeit zu werben und zu wirken.
§3 Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen, die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe nicht anzugeben, sie bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über seinen Antragsteller.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung des Ausschusses.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung spätestens am 1.7. auf Ende eines Gartenjahres erfolgen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn der fällige Beitrag oder andere Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden,
wegen grober und böswilliger Verstöße gegen die Vereinsbestrebungen, die Satzung oder die Gartenordnung,
nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen krimineller Verfehlungen,
nach unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in einer Gartenanlage, auch wenn eine Strafanzeige nicht erfolgt;
von einer beabsichtigten Ausschließung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen. Nach Ablauf dieser Frist, frühestens jedoch nach Eingang einer Erklärung, entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zulässig.
Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitglieds.
Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes
- Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied, die sich aus der Vereinsatzung oder der Gartenordnung ergeben und innerhalb des Vereins nicht behoben werden konnten, ist vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts eine Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren anzustreben.
- Für Streitigkeiten aus dem Unterpachtverhältnis ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes ein Schlichtungsverfahren verbindlich.
- Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist der Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Stuttgart e. V. anzurufen. Antragsteller kann der Verein oder das betroffene Vereinsmitglied sein.
- Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die Hilfseinrichtungen des Vereins und des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Stuttgart e.V. und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Personen, die sich um die Förderung des Siedlungs- und Kleingartenwesens besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Hauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) der Ausschuss
e) Fachberater und Gartenwarte.
Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
Sie findet in den ersten 4 Monaten eines Geschäftsjahres statt.
Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
– die Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses,
– die Erteilung der Richtlinien für das Geschäftsjahr,
– die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag,
– die Wahl der Revisoren,
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (und erforderlichen Umlagen),
– die Entscheidung über jede Satzungsänderung,
– die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung des Vereins.
Die Einberufung zu einer Hauptversammlung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen drei Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn kein Einspruch erfolgt.
Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des Ausschusses einberufen, sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
Mitgliederversammlungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens, der Pflege der Kameradschaft und der fachlichen Schulung. Die Einberufung kann schriftlich, durch Anschlag oder durch die örtliche Presse erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören.
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellv. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer.
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Aufgaben des Vorstandes sind:
– die gesamte Geschäftsführung des Vereins,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens,
– die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der – Mitgliederversammlungen,
– die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist,
– Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen,
– Einberufung der Hauptversammlung (und der Mitgliederversammlung, sowie von Vorstands- und Ausschusssitzungen,
– Berufung von Fachberatern und Gartenwarte.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern gebildet.
Der Ausschuss ist zur Entscheidung zuständig über
den Abschluss, die Änderung oder die Verlängerung von Verträgen, die Verwendung und Verteilung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
Der Vorstand kann jede Angelegenheit, die zu seiner Zuständigkeit gehört, dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen, er kann aber nach der Vorlage nicht mehr selbst entscheiden. Vorstand und Ausschuss sind einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder die Einberufung beantragt.
In wichtigen Fällen, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, kann der Ausschuss entscheiden, wenn die Erledigung nicht aufgeschoben werden kann. Jede derartige Entscheidung bedarf jedoch der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzer und die Revisoren werden in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre, sie verlängert sich bis zu 4 Monaten, wenn noch keine außerordentliche Hauptversammlung stattgefunden hat.
Jedes Mitglied des Vorstandes und des Ausschusses kann durch Beschluss einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Die Korntaler Seite der Gartenanlage muss im Vorstand oder Ausschuss vertreten sein.
Fachberater und Gartenwarte
Sie werden vom Vorstand berufen und erledigen ihre Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§6 Revisoren
Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich unvermutet und ohne vorherige Ankündigung und jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung die Kasse und alle Buchungsunterlagen zu prüfen. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Akten, Protokolle und sonstiger Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu verlangen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.
Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und jeder Hauptversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten; sie beantragen die Entlastung des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
§7 Rechnungswesen
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Voranschlages die zur ordnungsmäßigen Erledigung der Vereinsaufgaben erforderlichen Aufwendungen zu machen.
Mitglieder, denen satzungsmäßig oder im Einzelfall Auslagen entstehen, sind diese auf Antrag zu erstatten.
Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss in einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Kassier kann verlangen, dass für eine Auszahlung Kassenanweisung erteilt wird, wenn nicht ein Vorstands- oder Ausschussbeschluss darüber vorliegt.
§8 Mitgliedsbeitrag
Den Jahresbeitrag, den jedes Mitglied zu zahlen hat und die Art des Einzuges setzt die Hauptversammlung fest.
§9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn die Satzung geändert werden soll.
§10 Protokollführung
Über jede Hauptversammlung und über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, über die Mitgliederversammlung dann, wenn Anträge vorliegen, über die beraten und abgestimmt werden soll.
Alle Anträge, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, sind in das Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Stuttgart e.V. oder an den Landesverband und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Kleingarten- und Siedlungswesens verwendet werden.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt, Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, dem Landesverband mitzuteilen.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der ordnungsmäßig einberufenen Hauptversammlung am 13. März 2010 beraten und beschlossen.
Sie tritt gem. § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die (kleingärtnerische) Gemeinnützigkeit oder vom Amtsgericht (Registergericht) für die Eintragung des Vereins verlangt werden, selbst vorzunehmen. Die nächste Hauptversammlung ist davon in Kenntnis zu setzen.
Gezeichnet:
Wolfgang Emrich
Vorsitzender
Falk Karsch
Stellvertretender Vorsitzender
Hans-Dieter Neumann
Kassier
Monika Hauser
Schriftführerin
Eintrag ins Vereinsregister Nr. VR 2033 am 03. Mai 2010